Er habe das Kapital bezogen, um nicht der Arbeitslosenkasse zur Last zu fallen. Weiter habe er durch den Erhalt einer Abgangsentschädigung im 2023 und 2024 als Erwerbstätiger AHV-Beiträge und Einkommenssteuer bezahlen müssen, womit es widersprüchlich sei, wenn man ihn in Bezug auf die Pensionskasseneinkäufe als Nichterwerbstätigen behandle (pag. 75 f.).