In seinem Gegenbericht (Eingangsstempel am 19.10.2023) zeigte sich der Rekurrent damit nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Er führte aus, dass die ratio legis der Sperrfrist die Verhinderung von Steuerumgehungen sei und eine fristlose Entlassung – wie es bei ihm der Fall sei – keinen Einfluss auf die Anerkennung seiner Einkäufe in die 2. Säule haben dürfe. Er habe das Kapital bezogen, um nicht der Arbeitslosenkasse zur Last zu fallen.