Die Veranlagungsbehörde informierte den Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 darüber, dass er mit dem Kapitalbezug aus der 2. Säule die dreijährige Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verletzt habe und die Akten der Abteilung Nachsteuer übergeben würden (pag. 80). In seinem Gegenbericht (Eingangsstempel am 19.10.2023) zeigte sich der Rekurrent damit nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung.