Vorliegend würde sich der Steuerbetrag bei einer Korrektur aufgrund der Anzahl benötigter Zonen nur unwesentlich zu Ungunsten der Rekurrenten verändern, weshalb sich nähere Abklärungen hierzu erübrigen. Es besteht aber insofern auch kein Anlass, die CHF 56.-- zum Abzug zuzulassen, um welche sich die Rekurrenten verrechnet haben (vgl. Bst. O). Auch in diesem Punkt ist der Rekurs folglich abzuweisen.