8.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten nicht nachgewiesen haben, dass über den Pauschalabzug von CHF 700.-- hinausgehende Aufwendungen beruflich notwendig waren (vgl. E. 8 ff.). Die der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten lassen vielmehr schliessen, dass der Rekurrent ein leidenschaftlicher Fahrradfahrer ist, welcher Wert auf eine hochwertige und sportlergerechte Nahrungsergänzung legt. Daher dürfte die Nutzung des Fahrrads mehrheitlich aus privaten Gründen erfolgen, nämlich zur Erhaltung oder zum Ausbau der körperlichen Fitness.