8.2 In keiner Art und Weise belegt sind die geltend gemachten Kosten für Strom, Fahrradkleider, Unterhemd, Schuhüberzug, Windstopper, Fahrradschuhe, Waschpulver und Garagierung. Aufgrund dieser Ausgangslage braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob überhaupt Raum bestünde, diese Kosten abzuziehen.