8.1 Soweit die Rekurrenten Kostenersatz für Nahrungsmittel geltend machen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass Auslagen für Nahrung zwar unerlässliche Voraussetzung für körperliche Betätigung sind, aber der qualifizierte enge Konnex zur Einkommenserzielung fehlt. Diese Nichtabziehbarkeit für Nahrungskosten gilt gemäss bisheriger Praxis der Steuerrekurskommission – wie vorstehend ausgeführt – sogar für Nahrungsergänzungsmittel bei einem Profi- Sportler (vgl. E. 5.2). Insofern besteht vorliegend kein Raum, die geltend gemachten CHF 1'550.71 für "Betriebsmittel" in Form von Kalorienersatz zum Abzug zuzulassen. Darüber