Zudem sind dabei weder widrige Witterungsverhältnisse noch Fahrrad abstellen und abschliessen, allenfalls duschen, umziehen (siehe die Fahrradbekleidung, die der Rekurrent steuerlich abziehen will) etc. berücksichtigt. Fraglich ist auch, ob der Rekurrent jeden Tag zu der aus den eingereichten Aufzeichnungen ersichtlichen Fahrweise in der aeroben Zone in der Lage ist (vgl. Screenshots in der Stellungnahme vom 26.6.2024). Ob bei einer Berücksichtigung aller Umstände in einer längerfristigen Sicht bei ausschliesslicher Verwendung des Fahrrads für den Arbeitsweg überhaupt eine regelmässige Einsparung gegenüber der ÖV-Wegzeit erreicht werden kann, ist damit nicht belegt.