7.2 Da sich die bundesgerichtlichen Ausführungen lediglich auf eine Busstrecke und den Pauschalabzug bezogen haben, lässt sich daraus entgegen den Vorbringen der Rekurrenten nicht ableiten, dass zusätzlich zu den Kosten des öffentlichen Verkehrs ohne Weiteres jegliche Fahrradkosten steuerlich abzugsfähig wären. Darüber hinaus ist fraglich, ob im Fall des Rekurrenten bei einem längeren Fahrradanteil überhaupt eine signifikante zeitliche Ersparnis resultiert. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Reisezeit von der Haltestelle "C.________,