Im Vergleich der beiden Varianten resultiert eine Zeitersparnis von 5 min pro Weg resp. 10 min am Tag bei der Benutzung des Fahrrads (sofern zu Gunsten der Zeitersparnis davon ausgegangen wird, dass bei dieser Strecke insb. kein Umziehen notwendig ist), was vergleichbar ist mit der Zeitersparnis im bundesgerichtlichen Urteil. Fährt der Rekurrent mit dem Fahrrad bis nach E.________, kann er zudem problemlos eine Verbindung erreichen, mit welcher er wie gewünscht vor 7:00 Uhr bei der Arbeit sein kann. Mit einer reinen ÖV-Verbindung kann er immerhin bereits um exakt 7:00 Uhr an der nur wenige Gehminuten vom Büro entfernten Haltestelle "D.________, ________" sein.