Dem pauschalen Fahrradabzug dürfe eine gewisse Lenkungswirkung zugeschrieben werden. Auch mit Blick auf den verhältnismässig geringfügigen Abzug sei insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz (BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.5.4 und vgl. E. 3).