7. Wie die Rekurrenten zu Recht vorbringen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Arbeitsweg auch mit einer Kombination von einem Privatfahrzeug und öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. In diesem Fall ist eine Kumulierung des (Pauschal-)Abzugs für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrrad bis zum Bahnhof und des Abzugs der Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Zugfahrt möglich (BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.4 und E. 2.5; bestätigt in BGer 2C_187/2019 vom 9.11.2019, E. 6.2).