Zu einem Steuerabzug berechtigende Tatsachen sind wegen ihrer steuermindernden Natur folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dieser Nachweis umfasst nicht nur die Tatsache, dass Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und deren Höhe, sondern auch, dass sie für die Erzielung des Einkommens notwendig sind (RKE 100 2017 316 vom 5.4.2018, E. 3.3, nicht publiziert). Wenn die steuerpflichtigen Personen – bzw. vorliegend die Rekurrenten – diese (berufliche) Notwendigkeit nicht nachzuweisen vermögen, haben sie gemäss der genannten Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. der in Frage stehende Abzug kann ihnen nicht zugestanden werden.