SR 210] analog; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; statt aller BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Zu einem Steuerabzug berechtigende Tatsachen sind wegen ihrer steuermindernden Natur folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen.