6.2 Soweit Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs abgezogen werden können, richten sich diese gemäss Art. 7 Abs. 3 BKV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BKV grundsätzlich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1). In dieser eidgenössischen Berufskostenverordnung ist im Anhang für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild eine feste Pauschale von CHF 700.-- normiert.