6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder gesundheitlich angeschlagen ist, wenn die nächste Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels sehr weit von seinem Wohn- oder Arbeitsort entfernt ist, wenn der Beginn oder das Ende der Erwerbstätigkeit zu Zeiten erfolgt, die nicht mit dem Fahrplan des öffentlichen Verkehrsmittels vereinbar sind, oder wenn der Steuerpflichtige bei der Ausübung seines Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich auch dann als unzumutbar angesehen, wenn sie