Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 7 Abs. 3 BKV). Damit wird der subsidiäre Charakter des Abzugs der Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs ausgedrückt (BGer 9C_645/2022 vom 20.2.2023, E. 5.2; BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.4.1).