6. Art. 31 Abs. 2 StG normiert, dass für die Fahrkosten Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt werden (vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten). Art. 7 Abs. 1 BKV präzisiert, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden können. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 7 Abs. 3 BKV).