5.4 Die für das Steuerjahr 2020 massgebliche Fassung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG hat einen Maximalbetrag von CHF 6'700.-- für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte normiert (der gleiche Betrag wurde auch wiedergegeben in Art. 7 Abs. 5 der im Jahr 2020 gültigen Version der BKV). Diese Limite gilt auch dann, wenn die effektiven Kosten überschritten werden. Die nachfolgende Prüfung des Rechtsbegehren der Rekurrenten erfolgt daher nur innerhalb dieser vom Gesetz festgelegten Limite.