BSG 661.312.56) hält dazu immerhin im oben dargelegten Sinn fest, dass nur jene Aufwendungen als steuerlich abziehbare Berufskosten gelten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 BKV). So zählen etwa Kosten für Fahrten aus privaten Gründen als Einkommensverwendung und berechtigen nicht zu einem steuerlichen Abzug (RKE 100 2017 290 vom 21.6.2018, E. 5.6).