gleichlautend auch Art. 34 Bst. a DBG). Zwar sind solche Auslagen (etwa Nahrung, Wohnung, Kleidung, Erholung etc.) unerlässliche Voraussetzung des erzielten Erwerbseinkommens, es fehlt aber der qualifizierte enge Konnex zur Einkommenserzielung (Reich/Hunziker, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 DBG). In diesem Sinn hat die Steuerrekurskommission entschieden, dass selbst bei einem Profi-Sportler Kosten für -8- Nahrungsergänzungsmittel steuerlich nicht abziehbar sind (RKE 100 2015 429 vom 1.12.2016, E. 2.3, nicht publiziert).