Solche sind nicht dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen, weil sie nicht überwiegend durch die Gewinnung von steuerbaren Einkünften veranlasst werden. Sie gehören zum steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensverwendung, mit welchem das Einkommen seiner letztlichen Bestimmung – dem Konsum – zugeführt wird (Reich/Hunziker, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 DBG). Konkret hält das Gesetz etwa fest, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie nicht abziehbar sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG; gleichlautend auch Art.