Nicht verlangt wird, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendung bestünde (BGE 150 II 11 E. 4.1, mit Hinweisen). Als Gewinnungskosten gelten deshalb jene Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 DBG).