Der Begriff des qualifiziert engen Zusammenhangs darf nicht überspannt werden. Ein qualifiziert enger Zusammenhang ist gegeben, wenn ein rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur des Einkommensbestandteils andererseits besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 DBG). Nicht verlangt wird, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendung bestünde (BGE 150 II 11 E. 4.1, mit Hinweisen).