In diesem Sinn ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zusammenhang besteht. Verlangt wird ein direkter und enger Zusammenhang von der Aufwendung mit dem betreffenden steuerbaren Einkommen. Die Lehre spricht von einem "qualifiziert enge[n] Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften" (zum Ganzen: BGE 150 II 11 E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. zudem BGE 149 II 19 E. 6.2, mit Hinweisen). Der Begriff des qualifiziert engen Zusammenhangs darf nicht überspannt werden.