Art. 9 Abs. 1 StHG; inhaltlich übereinstimmend die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], weshalb im Folgenden auch Rechtsprechung und Literatur dazu zitiert wird). Allgemeine oder anorganische Abzüge tragen besonderen Aufwendungen Rechnung, welche in der Regel unabhängig von einer konkreten Einkommenserzielung anfallen. Sie werden namentlich aus sozialpolitischen Gründen zum Abzug zugelassen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 1 und N. 16 zu Art. 25 DBG).