5. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 7-8a StHG) die Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 9-10a StHG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 StHG;