4.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die Rekurrenten mindestens seit dem 18. August 2019 etliche Male an die Steuerverwaltung (pag. 1 ff.) und auch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (vgl. Beleg 9 zum Rekurs vom 2.2.2024) gewendet haben hinsichtlich der Fahrrad- Arbeitswegkosten. Es hat ein ausführlicher Austausch mit der Steuerverwaltung stattgefunden, in welchem diese hinreichend auf die Rekurrenten eingegangen ist. Unterschiedliche inhaltliche Standpunkte sind im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen und tangieren nicht das rechtliche Gehör. Vorliegend kann aus diesen Gründen nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten gesprochen werden.