4.2 Die Steuerverwaltung hat die Einsprache im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 mit Verweis auf diverse vorangehende Schreiben abgewiesen (vgl. Bst. J). Ein solcher Verweis ist ohne Weiteres zulässig (Michel Daum, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 VRPG). Damit bleibt zu prüfen, ob die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht in den vorangegangenen Schreiben nachgekommen ist. Im Schreiben vom 21. Dezember 2023 (vgl. Bst. I) hat die Steuerverwaltung explizit Bezug genommen auf diverse Positionen in der Kostenzusammenstellung der Rekurrenten. Schlussendlich hat sie gefolgert, dass die Pauschale von CHF 700.-- als angemessen erscheine.