-6- anfechten können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2, mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG).