3. Strittig und zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg bei den kantonalen Einkommenssteuern 2020 abzugsfähig sind. Die Rekurrenten verlangen einen Abzug von gesamthaft CHF 7'360.71 (CHF 3'576.-- für den öffentlichen Verkehr und CHF 3'784.71 für das Fahrrad [CHF 3'384.71 gemäss tabellarischer Zusammenstellung + Garagierungskosten von CHF 25.-- pro Monat]), während die Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid einen Fahrkostenabzug von CHF 4'220.-- für den Rekurrenten gewährt hat. Weiter machen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was vorab zu prüfen ist.