M. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 hat die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen beantragt. Zu den Fahrradkosten würden lediglich jene Kosten gehören, die im Zusammenhang mit dem Fahrrad stünden, also die Wertverminderung sowie Reparaturen. Nicht dazu gehörten Kosten für Kleider oder Powerriegel. Da im Privatvermögen keine Abschreibungsverordnung bestehe, die den Abschreibungssatz eines Fahrrads festlege, werde bei Reparatur- und Reinigungskosten von CHF 324.-- die Gesamtpauschale von