I. Daraufhin teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten am 31. August 2023 mit, dass die Einspracheeröffnung gestoppt und der Fall intern besprochen werde (pag. 166). Nach mehrfacher Korrespondenz (pag. 184-167) wiederholte der Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 (pag. 185-184) seine Aussage, dass es den Rekurrenten freistehe, die effektiven Kosten für das Fahrrad geltend zu machen. Sie hätten diese nachzuweisen, wobei der Nachweis im Rahmen der Veranlagung überprüft werde. Da er dies bereits mitgeteilt habe, könne er keinen Verstoss gegen Treu und Glauben feststellen.