-2- beziehe sie sich auf die festgesetzten Teilpauschalen. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten sei ausschliesslich bei Fahrzeugen mit weissem Kontrollschild möglich. Nebst den Kosten für den öffentlichen Verkehr könne nur die Pauschale geltend gemacht werden, welche dann den Weg von der Wohnadresse zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs betreffe. Insofern sei die Einsprache abzuweisen (pag. 163).