E. Mit Schreiben vom 4. August 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, die Einsprache abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, dass für Fahrräder keine effektiven Kosten, sondern nur der Pauschalbetrag von CHF 700.-- in Abzug gebracht werden könne (pag. 161-160). F. Die Rekurrenten wendeten dagegen am 8. August 2023 via Kontaktformular ein, dass dies Art. 7 Abs. 3 der bernischen Verordnung zu den Berufskosten widerspreche (pag. 162). G. Am 25. August 2023 erwiderte die Steuerverwaltung, dass die erwähnte Norm nur zur Anwendung komme, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Zudem