C. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Februar 2023 veranlagte die Steuerverwaltung die Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF ________.-- und ein steuerbares Vermögen von CHF ________.--. Sie akzeptierte dabei CHF 4'220.-- für Fahrkosten des Rekurrenten und CHF 3'400.-- für Fahrkosten der Rekurrentin (pag. 149-143). Die geltend gemachten effektiven Fahrradkosten des Rekurrenten wurden folglich nicht zum Abzug zugelassen. D. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 7. März 2023 Einsprache (pag. 159). Sie beantragten die Abziehbarkeit der effektiven Fahrradkosten des Rekurrenten.