100 24 111 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.2.2025 TMI/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 18. Februar 2025 hat der hauptamtliche a.o. Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ und B.________, ________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen: Rekurrenten) dekla- rierten in ihrer Steuererklärung 2020 berufsbedingte Fahrkosten von je CHF 700.-- für ein Fahr- rad und zusätzlich CHF 3'520.-- (Rekurrent) bzw. CHF 2'700.-- (Rekurrentin) für den öffentli- chen Verkehr (gesamthaft ausmachend CHF 4'220.-- [Rekurrent] bzw. CHF 3'400.-- [Rekurren- tin]). Beide arbeiteten gemäss eigenen Angaben in D.________, wobei der Rekurrent zu 100 % als ________ tätig war und die Rekurrentin zu 60 % als ________ (Akten der Steuerverwaltung, pag. 113 sowie pag. 101-99). B. Via elektronisches Kontaktformular liessen die Rekurrenten der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), am 20. Dezember 2022 eine Zusammenstellung der effektiven Fahrrad-Fahrkosten des Rekurrenten sowie diverse Belege dazu zukommen (pag. 138-128). Die das Fahrrad betreffenden Kosten von CHF 3'384.71 setzten sich gemäss dieser Übersicht zusammen aus einem Abschreibungsanteil (CHF 756.--), Unterhaltskosten (CHF 324.--), Nahrung für Kalorienersatz (CHF 1'550.71), Strom für Beleuchtung sowie Waschmaschine (CHF 36.--), Fahrradbekleidung diverser Art (CHF 480.--), Waschpulver (CHF 12.--) und zwei Übernachtungen bei Schlechtwetter (je CHF 113.--). C. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Februar 2023 veranlagte die Steuerverwaltung die Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF ________.-- und ein steuerbares Vermögen von CHF ________.--. Sie akzeptierte dabei CHF 4'220.-- für Fahrkosten des Rekurrenten und CHF 3'400.-- für Fahrkosten der Rekurrentin (pag. 149-143). Die geltend gemachten effektiven Fahrradkosten des Rekurrenten wurden folglich nicht zum Abzug zugelassen. D. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 7. März 2023 Einsprache (pag. 159). Sie beantrag- ten die Abziehbarkeit der effektiven Fahrradkosten des Rekurrenten. E. Mit Schreiben vom 4. August 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, die Einsprache ab- zuweisen. Sie vertrat die Auffassung, dass für Fahrräder keine effektiven Kosten, sondern nur der Pauschalbetrag von CHF 700.-- in Abzug gebracht werden könne (pag. 161-160). F. Die Rekurrenten wendeten dagegen am 8. August 2023 via Kontaktformular ein, dass dies Art. 7 Abs. 3 der bernischen Verordnung zu den Berufskosten widerspreche (pag. 162). G. Am 25. August 2023 erwiderte die Steuerverwaltung, dass die erwähnte Norm nur zur Anwendung komme, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Zudem -2- beziehe sie sich auf die festgesetzten Teilpauschalen. Der Nachweis höherer berufsnotwendi- ger Kosten sei ausschliesslich bei Fahrzeugen mit weissem Kontrollschild möglich. Nebst den Kosten für den öffentlichen Verkehr könne nur die Pauschale geltend gemacht werden, welche dann den Weg von der Wohnadresse zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs betref- fe. Insofern sei die Einsprache abzuweisen (pag. 163). H. Via Kontaktformular teilten die Rekurrenten der Steuerverwaltung am 29. August 2023 mit (pag. 166-165), dass die Behörden kommuniziert hätten, dass wegen der Coronavirus-Krise für das Steuerjahr 2020 kein Nachweis dafür erbracht werden müsse, dass die Benützung des öf- fentlichen Verkehrs nicht zumutbar sei. Die Rekurrenten übermittelten zudem einen Screenshot einer Auskunft des Bereichsleiters Unternehmensbesteuerung der Steuerverwaltung, in welcher dieser mindestens implizit bestätigte, dass auch bei Fahrrädern über die Pauschale hinausge- hende effektive Kosten geltend gemacht werden können (vgl. pag. 164). Mit dieser Auskunft seien sie in die Irre geführt worden, wenn die aktuelle Antwort der Steuerverwaltung stimme. Die unterschiedlichen Auskünfte verstiessen ihrer Meinung nach gegen Treu und Glauben, weshalb sie um eine Aussprache baten. I. Daraufhin teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten am 31. August 2023 mit, dass die Einspracheeröffnung gestoppt und der Fall intern besprochen werde (pag. 166). Nach mehrfa- cher Korrespondenz (pag. 184-167) wiederholte der Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 (pag. 185-184) seine Aussage, dass es den Rekurren- ten freistehe, die effektiven Kosten für das Fahrrad geltend zu machen. Sie hätten diese nach- zuweisen, wobei der Nachweis im Rahmen der Veranlagung überprüft werde. Da er dies bereits mitgeteilt habe, könne er keinen Verstoss gegen Treu und Glauben feststellen. Zudem er- schliesse sich ihm nicht, inwiefern die Kosten für die Übernachtung, das Kleiderwaschen und die Powerriegel zu den Fahrkosten gezählt werden könnten. Zu den Fahrkosten würden nur diejenigen Kosten zählen, die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug stünden. Im besten Fall also Reparaturen und eine Abschreibung. Jedoch sei die lineare Abschreibung von 20 % in Frage zu stellen und zudem sei ein angemessener Privatanteil zu eruieren. Insgesamt erschei- ne die Pauschale von CHF 700.-- als angemessen. Auch wenn während der Coronavirus-Krise die Kosten des öffentlichen Verkehrs zusätzlich zu den Autofahrkosten abziehbar gewesen sei- en, müsste der Kauf eines solchen Abonnements nachgewiesen werden können. Es folgten weitere Austausche hinsichtlich der gewünschten Aussprache bzw. Willkürvorwürfen und Fris- tensperren während Auslandaufenthalten (pag. 189-186). J. Mit Einspracheentscheid datierend vom 8. Februar 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, wobei sie auf ihre Schreiben vom 4. August 2023, 24. August 2023 sowie 21. Dezember 2023 verwies (pag. 198-192). -3- K. Die Rekurrenten haben dagegen "Einsprache und Beschwerde" (datiert vom 2.2.2024, eingegangen am 8.3.2024) an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurs- kommission) erhoben. Die Rekurrenten beantragen darin sinngemäss einen Steuerabzug in Höhe der effektiven Fahrradkosten. Die Steuerverwaltung habe ihnen mehrfach bestätigt, dass die effektiven Kosten für den mit dem Fahrrad zurückgelegten Arbeitsweg geltend gemacht werden könnten. Insofern hätten sie für das Jahr 2020 bei den kantonalen Steuern CHF 3'385.-- an Fahrradkosten beansprucht. Der Rekurrent habe jeden einzelnen Arbeitsweg aufgezeichnet, wobei ein einfacher Weg von C.________ nach D.________ 32.5 km betrage und rund eine Stunde daure (1h und 11min mit dem öffentlichen Verkehr, womit eine zeitliche Einsparung vor- liege). Ohne Fahrrad könne er zudem nicht vor 7:00 Uhr in D.________ sein. Die effektiven Fahrradkosten bestünden aus anteiligen Investitionskosten (20 % gemäss Information der Steuerverwaltung), Betriebsstoffen in Form der Kompensation der während der Fahrt ver- brauchten Kalorien (nicht zutreffend sei, dass dies durch die auswärtige Verpflegung abgegol- ten sei, da die Riegel schon vor der Abfahrt und auch nach der Ankunft zuhause konsumiert würden), Kleidern und Schuhen als Betriebsmittel, Reparaturen und Reinigung als Unterhalt sowie bisher vergessen gegangenen Garagierungskosten von CHF 25.-- pro Monat. Dabei hät- ten sie sich daran orientiert, was in der Autopauschale enthalten sei. Die Versicherung, Geträn- ke und Nahrungsergänzungsmittel sowie weitere Reparaturkosten hätten sie nicht eingerech- net. Der Rekurrent verfüge zudem über weitere Fahrräder, die er in der Freizeit nutze. Die Übernachtungen bei schlechtem Wetter hätten sie wohl anders deklarieren müssen. Der Rekurs (recte: die Einsprache) sei pauschal abgelehnt worden. Die Steuerverwaltung sei insbesondere nicht im Detail auf die Zusammenstellung der Kosten eingegangen. Es fehle insofern eine Be- gründung, warum die Kosten nicht berücksichtigt worden seien, auf welche die Rekurrenten hätten eingehen können. L. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung der Steuerrekurskommission vom 8. März 2024 haben die Rekurrenten präzisiert, dass sie lediglich Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern erheben wollen und auf eine Beschwerde bezüglich der di- rekten Bundessteuer verzichtet haben. Die Steuerrekurskommission hat am 11. April 2024 bestätigt, davon Kenntnis genommen zu haben. M. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 hat die Steuerverwaltung die Abweisung des Re- kurses unter Kostenfolgen beantragt. Zu den Fahrradkosten würden lediglich jene Kosten gehören, die im Zusammenhang mit dem Fahrrad stünden, also die Wertverminderung sowie Reparaturen. Nicht dazu gehörten Kosten für Kleider oder Powerriegel. Da im Privatvermögen keine Abschreibungsverordnung bestehe, die den Abschreibungssatz eines Fahrrads festlege, werde bei Reparatur- und Reinigungskosten von CHF 324.-- die Gesamtpauschale von -4- CHF 700.-- als angemessen erachtet. Die Abweisung der Einsprache sei ausführlich begründet worden, womit namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrenten gewahrt worden sei. N. Die Rekurrenten haben am 13. Juni 2024 in den Räumlichkeiten der Steuerrekurskom- mission Einsicht in die Akten genommen. O. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 haben die Rekurrenten an ihren An- trägen festgehalten. Sie bringen im Wesentlichen neu vor, dass sich die für den Rekurrenten geltend gemachten ÖV-Kosten wie folgt zusammensetzen: CHF 3'860.-- für das GA 2. Klasse plus CHF 240.-- für den Fahrradpass (Fahrrad-GA) abzüglich CHF 524.-- (Restguthaben) gleich CHF 3'576.--. Insofern hätten sie sich um CHF 56.-- verrechnet (geltend gemacht waren CHF 3'520.--). Sie fragen an, ob dies noch korrigiert werden könne. Der Rekurrent hätte 181 Fahrten deklariert und nachgewiesen (pag. 134). Konkret sei er teilweise die ganze Strecke C.________-D.________ gefahren, teilweise aber auch nur Teilstrecken (________). Auch an den Tagen, an welchen er eine Weiterbildung in ________ und ________ besucht habe, habe er Teilstrecken mit dem Fahrrad zurückgelegt. Zu beachten sei, dass während des ersten "Lock Downs" insbesondere die Buslinien ihr Angebot reduziert hätten. Die Rekurrenten würden keine gesetzliche Grundlage kennen, welche festhalte, welche Art von Betriebsstoffen beim Arbeits- weg abziehbar seien. Der Kalorienbedarf des Rekurrenten sei im Vergleich zu mit fossilen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren jedenfalls effizient. Die Steuerverwaltung be- gründe die Ablehnung jedes Mal anders und nicht entsprechend den Rechtsgrundlagen oder den Zusagen. P. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission den Parteien den Richterwechsel mitgeteilt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -5- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg bei den kantonalen Einkommenssteuern 2020 abzugs- fähig sind. Die Rekurrenten verlangen einen Abzug von gesamthaft CHF 7'360.71 (CHF 3'576.-- für den öffentlichen Verkehr und CHF 3'784.71 für das Fahrrad [CHF 3'384.71 gemäss tabellari- scher Zusammenstellung + Garagierungskosten von CHF 25.-- pro Monat]), während die Steu- erverwaltung im angefochtenen Entscheid einen Fahrkostenabzug von CHF 4'220.-- für den Rekurrenten gewährt hat. Weiter machen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was vorab zu prüfen ist. 4. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sowie Art. 21 ff. VRPG garantierte Anspruch auf recht- liches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde die Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). 4.1 Daraus folgt u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, ihr ordnungsgemäss an- gebotene Beweise abzunehmen und ihren Entscheid zu begründen. Beide Pflichten gelten je- doch nicht uneingeschränkt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerverwaltung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht -6- anfechten können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2, mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). 4.2 Die Steuerverwaltung hat die Einsprache im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 mit Verweis auf diverse vorangehende Schreiben abgewiesen (vgl. Bst. J). Ein solcher Verweis ist ohne Weiteres zulässig (Michel Daum, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 VRPG). Damit bleibt zu prüfen, ob die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht in den vorangegangenen Schreiben nachge- kommen ist. Im Schreiben vom 21. Dezember 2023 (vgl. Bst. I) hat die Steuerverwaltung explizit Bezug genommen auf diverse Positionen in der Kostenzusammenstellung der Rekurrenten. Schlussendlich hat sie gefolgert, dass die Pauschale von CHF 700.-- als angemessen erschei- ne. Zudem konnten die Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid sachgerecht und ausführ- lich Rekurs erheben. Damit ist die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht genügend nach- gekommen. 4.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die Rekurrenten mindestens seit dem 18. August 2019 etliche Male an die Steuerverwaltung (pag. 1 ff.) und auch an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (vgl. Beleg 9 zum Rekurs vom 2.2.2024) gewendet haben hinsichtlich der Fahrrad- Arbeitswegkosten. Es hat ein ausführlicher Austausch mit der Steuerverwaltung stattgefunden, in welchem diese hinreichend auf die Rekurrenten eingegangen ist. Unterschiedliche inhaltliche Standpunkte sind im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen und tangieren nicht das rechtliche Gehör. Vorliegend kann aus diesen Gründen nicht von einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Rekurrenten gesprochen werden. 5. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- steuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 7-8a StHG) die Gewinnungs- kosten und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 9-10a StHG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 StHG; inhaltlich übereinstimmend die entsprechenden Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], weshalb im Folgenden auch Rechtsprechung und Literatur dazu zitiert wird). Allgemeine oder anorganische Abzüge tragen besonderen Aufwendungen Rechnung, welche in der Regel unabhängig von einer konkreten Einkommenserzielung anfallen. Sie werden nament- lich aus sozialpolitischen Gründen zum Abzug zugelassen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 1 und N. 16 zu Art. 25 DBG). -7- 5.1 Gewinnungskosten hängen demgegenüber mit einer konkreten Einkommenserzielung zusammen und werden daher auch als organische Abzüge bezeichnet. Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzie- lung von steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind. In diesem Sinn ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den gel- tend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zu- sammenhang besteht. Verlangt wird ein direkter und enger Zusammenhang von der Aufwen- dung mit dem betreffenden steuerbaren Einkommen. Die Lehre spricht von einem "qualifiziert enge[n] Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften" (zum Gan- zen: BGE 150 II 11 E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. zudem BGE 149 II 19 E. 6.2, mit Hinweisen). Der Begriff des qualifiziert engen Zusammenhangs darf nicht überspannt werden. Ein qualifiziert enger Zusammenhang ist gegeben, wenn ein rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammen- hang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur des Einkommens- bestandteils andererseits besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 DBG). Nicht verlangt wird, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entspre- chenden Aufwendung bestünde (BGE 150 II 11 E. 4.1, mit Hinweisen). Als Gewinnungskosten gelten deshalb jene Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 DBG). 5.2 Keine Gewinnungskosten sind solche Aufwendungen, die durch private oder persönliche Gründe verursacht werden, wie etwa die Lebenshaltungskosten (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 DBG; vgl. auch Reich/Hunziker in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 7 und N. 9 zu Art. 25 DBG). Solche sind nicht dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen, weil sie nicht überwiegend durch die Gewinnung von steuerbaren Einkünften veranlasst wer- den. Sie gehören zum steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensver- wendung, mit welchem das Einkommen seiner letztlichen Bestimmung – dem Konsum – zuge- führt wird (Reich/Hunziker, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 DBG). Konkret hält das Gesetz etwa fest, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie nicht ab- ziehbar sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG; gleichlautend auch Art. 34 Bst. a DBG). Zwar sind sol- che Auslagen (etwa Nahrung, Wohnung, Kleidung, Erholung etc.) unerlässliche Voraussetzung des erzielten Erwerbseinkommens, es fehlt aber der qualifizierte enge Konnex zur Einkommenserzielung (Reich/Hunziker, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 DBG). In diesem Sinn hat die Steuerrekurskommission entschieden, dass selbst bei einem Profi-Sportler Kosten für -8- Nahrungsergänzungsmittel steuerlich nicht abziehbar sind (RKE 100 2015 429 vom 1.12.2016, E. 2.3, nicht publiziert). 5.3 Notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind gemäss den ein- schlägigen Gesetzen abziehbare Berufskosten u.a. für unselbständig Erwerbstätige, wie es der Rekurrent ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) hält dazu immerhin im oben dargelegten Sinn fest, dass nur jene Aufwendungen als steuerlich abziehbare Berufskosten gelten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 BKV). So zählen etwa Kosten für Fahrten aus privaten Gründen als Einkommensverwendung und berechtigen nicht zu einem steuerlichen Abzug (RKE 100 2017 290 vom 21.6.2018, E. 5.6). 5.4 Die für das Steuerjahr 2020 massgebliche Fassung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG hat einen Maximalbetrag von CHF 6'700.-- für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte normiert (der gleiche Betrag wurde auch wiedergegeben in Art. 7 Abs. 5 der im Jahr 2020 gültigen Version der BKV). Diese Limite gilt auch dann, wenn die effektiven Kosten überschrit- ten werden. Die nachfolgende Prüfung des Rechtsbegehren der Rekurrenten erfolgt daher nur innerhalb dieser vom Gesetz festgelegten Limite. 6. Art. 31 Abs. 2 StG normiert, dass für die Fahrkosten Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt werden (vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten). Art. 7 Abs. 1 BKV präzi- siert, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für die Benüt- zung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden können. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objek- tiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 7 Abs. 3 BKV). Damit wird der subsidiäre Charakter des Abzugs der Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs ausgedrückt (BGer 9C_645/2022 vom 20.2.2023, E. 5.2; BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.4.1). 6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmit- tel nicht zumutbar, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder gesundheitlich angeschlagen ist, wenn die nächste Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels sehr weit von seinem Wohn- oder Arbeitsort entfernt ist, wenn der Beginn oder das Ende der Erwerbstätigkeit zu Zeiten erfolgt, die nicht mit dem Fahrplan des öffentlichen Verkehrsmittels vereinbar sind, oder wenn der Steuer- pflichtige bei der Ausübung seines Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich auch dann als unzumutbar angesehen, wenn sie -9- zu einer zusätzlichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde führt (BGer 9C_645/2022 vom 20.2.2023, E. 5.2, mit vielen Hinweisen). 6.2 Soweit Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs abgezogen werden können, richten sich diese gemäss Art. 7 Abs. 3 BKV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BKV grundsätzlich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstän- dig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1). In dieser eidgenössischen Berufskostenverordnung ist im Anhang für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild eine feste Pauschale von CHF 700.-- normiert. 6.3 Auf kantonaler Ebene besteht die Möglichkeit, dass die Steuerpflichtigen über den Pau- schalabzug hinausgehende berufsnotwendige Kosten nachweisen können hinsichtlich der Be- nutzung eines privaten Fahrzeugs (Art. 7 Abs. 3 in der für das Steuerjahr 2020 massgebenden Fassung der BKV). Voraussetzung dafür ist, dass die Rekurrenten belegen, dass die Fahrrad- kosten für die Erzielung des Einkommens notwendig sind. Denn im öffentlichen Recht gilt all- gemein der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] analog; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steu- erbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; statt aller BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Zu einem Steuer- abzug berechtigende Tatsachen sind wegen ihrer steuermindernden Natur folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dieser Nachweis umfasst nicht nur die Tatsache, dass Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und deren Höhe, sondern auch, dass sie für die Er- zielung des Einkommens notwendig sind (RKE 100 2017 316 vom 5.4.2018, E. 3.3, nicht publi- ziert). Wenn die steuerpflichtigen Personen – bzw. vorliegend die Rekurrenten – diese (berufli- che) Notwendigkeit nicht nachzuweisen vermögen, haben sie gemäss der genannten Beweisla- stregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. der in Frage stehende Abzug kann ihnen nicht zugestanden werden. 7. Wie die Rekurrenten zu Recht vorbringen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Arbeitsweg auch mit einer Kombination von einem Privatfahrzeug und öffentlichen Verkehrsmit- teln zurückgelegt werden kann. In diesem Fall ist eine Kumulierung des (Pauschal-)Abzugs für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrrad bis zum Bahnhof und des Abzugs der Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Zugfahrt möglich (BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.4 und E. 2.5; bestätigt in BGer 2C_187/2019 vom 9.11.2019, E. 6.2). Konkret hat das Bun- desgericht erwogen, dass es bei einer Zeitersparnis von einer Viertelstunde pro Arbeitstag ein- sichtig sei, dass die (nachgewiesene) Fahrradfahrt der Busfahrt vorgezogen werde. Wie gross - 10 - der zeitliche Gewinn genau sei, spiele keine ausschlaggebende Rolle. Denn es dürfe vermutet werden, dass der Fahrradabzug nicht zuletzt auf solche Konstellationen zugeschnitten sei. Der Steuerpflichtige bewältige den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise. Indem der Bus gemieden werde, werde dazu beigetragen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssten. Dem pauschalen Fahrradabzug dürfe eine gewisse Lenkungswirkung zugeschrieben werden. Auch mit Blick auf den verhält- nismässig geringfügigen Abzug sei insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz (BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017, E. 2.5.4 und vgl. E. 3). 7.1 In vorliegendem Sachverhalt fährt auf der Strecke von C.________ nach E.________ ein Bus, mit welchem der Rekurrent für den gesamten Weg rund 25 Minuten benötigt (ca. 3 min Gehweg + 16 min Busfahrt + 6 min Umsteige- und Wartezeit; diese und alle folgenden ÖV- Angaben gemäss dem aktuellen Online-Fahrplan der SBB [abrufbar unter: https://www.sbb.ch], da der Rekurrent selbst auf diesen abstellt [Beleg 20 zum Rekurs vom 2.2.2024]). Wenn der Rekurrent für die rund 8 km lange Strecke das Fahrrad verwendet, dauert dies bei einer Durch- schnittsgeschwindigkeit von 28 km/h (ungefährer Durchschnitt der aus dem Rekurs vom 2.2.2024 und der Stellungnahme vom 26.6.2024 ersichtlichen Geschwindigkeiten) rund 20 Mi- nuten (17 min Fahrt [60 min : 28 km/h x 8 km] + ca. 3 min Abstell- und Gehzeit). Im Vergleich der beiden Varianten resultiert eine Zeitersparnis von 5 min pro Weg resp. 10 min am Tag bei der Benutzung des Fahrrads (sofern zu Gunsten der Zeitersparnis davon ausgegangen wird, dass bei dieser Strecke insb. kein Umziehen notwendig ist), was vergleichbar ist mit der Zeiter- sparnis im bundesgerichtlichen Urteil. Fährt der Rekurrent mit dem Fahrrad bis nach E.________, kann er zudem problemlos eine Verbindung erreichen, mit welcher er wie ge- wünscht vor 7:00 Uhr bei der Arbeit sein kann. Mit einer reinen ÖV-Verbindung kann er immer- hin bereits um exakt 7:00 Uhr an der nur wenige Gehminuten vom Büro entfernten Haltestelle "D.________, ________" sein. Wenn auch aus den Akten keine betrieblichen Gründe hervor- gehen, welche den Rekurrenten dazu zwingen würden, vor 7:00 Uhr im Büro zu sein, ist dem Rekurrenten mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Strecke C.________- E.________ zusätzlich zu den Kosten des öffentlichen Verkehrs der Pauschalabzug von CHF 700.-- zu gewähren. 7.2 Da sich die bundesgerichtlichen Ausführungen lediglich auf eine Busstrecke und den Pauschalabzug bezogen haben, lässt sich daraus entgegen den Vorbringen der Rekurrenten nicht ableiten, dass zusätzlich zu den Kosten des öffentlichen Verkehrs ohne Weiteres jegliche Fahrradkosten steuerlich abzugsfähig wären. Darüber hinaus ist fraglich, ob im Fall des Rekur- renten bei einem längeren Fahrradanteil überhaupt eine signifikante zeitliche Ersparnis resul- tiert. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Reisezeit von der Haltestelle "C.________, - 11 - ________" bis "D.________, ________" 68 min und der Rückweg 59-60 min. Dazu zu addieren sind ca. 3 min Gehzeit zur Haltestelle bzw. von der Haltestelle ins Büro (und umgekehrt, jeweils ca. 260 m gemäss Google Maps). Dies ergibt für den Hinweg ca. 74 min und für den Rückweg ca. 66 min, durchschnittlich also 70 min pro Weg bzw. 140 min am Tag. Hinsichtlich der benötigten Zeit mit dem Fahrrad für die gesamte Strecke ist aus Beilage 21 zum Rekurs vom 2. Februar 2024 ersichtlich, dass der Rekurrent am 1. November 2020 59 min für den Weg nach D.________ gebraucht hat. Die Fahrt nach D.________ am 22. Juni 2020 hat knapp 65 min in Anspruch genommen. Durchschnittlich resultieren 62 min pro Weg resp. 124 min am Tag, was bei der reinen Fahrzeit theoretisch eine Einsparung von 16 min pro Tag ergibt. Diese Einspa- rung muss jedoch dahingehend relativiert werden, dass der Rückweg knapp gerechnet ist (auf- grund der Höhendifferenz sind die aufgezeichneten Durchschnittsgeschwindigkeiten für den Rückweg tiefer als für den Hinweg). Zudem sind dabei weder widrige Witterungsverhältnisse noch Fahrrad abstellen und abschliessen, allenfalls duschen, umziehen (siehe die Fahrradbek- leidung, die der Rekurrent steuerlich abziehen will) etc. berücksichtigt. Fraglich ist auch, ob der Rekurrent jeden Tag zu der aus den eingereichten Aufzeichnungen ersichtlichen Fahrweise in der aeroben Zone in der Lage ist (vgl. Screenshots in der Stellungnahme vom 26.6.2024). Ob bei einer Berücksichtigung aller Umstände in einer längerfristigen Sicht bei ausschliesslicher Verwendung des Fahrrads für den Arbeitsweg überhaupt eine regelmässige Einsparung ge- genüber der ÖV-Wegzeit erreicht werden kann, ist damit nicht belegt. 7.3 Wie es sich verhält, wenn der Rekurrent nicht die vollständige Strecke mit dem Fahrrad, aber mehr als "nur" C.________-E.________ zurücklegt und teilweise den öffentlichen Verkehr benützt, kann mangels Angaben des Rekurrenten nicht eruiert werden. Aus seinen Screenshots in der Stellungnahme ist zwar ersichtlich, welche Weganteile mit welchem Verkehrsmittel absol- viert werden, nicht aber, wie viel Zeit für die Gesamtstrecke gebraucht wird. Daher ist auch eine relevante Zeitersparnis nicht belegt, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 7.4 Unbehelflich ist im Übrigen auch der Hinweis der Rekurrenten auf die Kommunikation der Steuerverwaltung, welche sich im vorliegend zu beurteilenden Steuerjahr mit der Coronavirus- Krise befasste. Gemäss jener war für das Steuerjahr 2020 ausnahmsweise kein Nachweis zu erbringen, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen ist (Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2 des im Internet nicht mehr abrufbaren TaxInfos mit dem Titel "Corona- virus-Krise – Auswirkungen auf Berufskosten 2020; ebenso in der Wegleitung Natürliche Per- sonen 2020, S. 178 [abrufbar unter: , Rubriken: "Publikationen > Wegleitungen > Übersicht > Frühere Wegleitungen > Steuerjahr 2020", zuletzt abgerufen am 13.2.2025]). Zweck der Ausnahmeregelung war, dass wenn eine steuerpflichtige Person auf- grund der Coronavirus-Krise auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs trotz eines vorhandenen - 12 - Abonnements verzichtet und für den Arbeitsweg stattdessen ein Privatfahrzeug benutzt hat, kumulativ sowohl die Kosten des öffentlichen Verkehrs als auch die Kosten für private Fahr- zeuge geltend gemacht werden konnten (vgl. dazu , Rubriken "Publi- kationen > News > Suche nach 'Corona' > Rück- und Ausblick der Steuerverwaltung" vom 21.1.2021, zuletzt abgerufen am 31.1.2025). Die damalige Sonderregelung spielt aber vorlie- gend keine Rolle, da die Rekurrenten während jener Zeit nicht auf die öffentlichen Verkehrsmit- tel verzichtet, sondern in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 deren regelmässige Nutzung durch den Rekurrenten dargelegt haben. Das Abonnement für den öffentlichen Verkehr ist da- mit genutzt worden und die entsprechenden Kosten sind nicht mangels Gebrauch während der Coronavirus-Krise ins "Leere" gefallen. Soweit der Rekurrent Teilstrecken mit dem Fahrrad statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat, wird dafür von den Rekurrenten höchs- tens hinsichtlich der Busstrecke nach E.________ geltend gemacht, dass die Coronavirus-Krise bzw. der deswegen ausgedünnte Busfahrplan Auslöser dafür gewesen sei. Indem für diese Strecke der Pauschalabzug gewährt wird (E. Error! Reference source not found.), wird die- sem Umstand genügend Rechnung getragen. 8. Bezüglich der über den Pauschalabzug hinausgehenden effektiven Kosten machen die Rekurrenten geltend, dass der Rekurrent im Rahmen von 181 Fahrten gesamthaft 3'656 km an Arbeitsweg zurückgelegt habe. Die effektiven Fahrradkosten setzen sich gemäss den Angaben der Rekurrenten wie folgt zusammen: - Abschreibungen (CHF 756.--), - Betriebsstoffe in Form von Energieriegeln für die Kompensation der während der Fahrt verbrauchten Kalorien (CHF 1'550.71) sowie Strom für die Beleuchtung und Wasch- maschine (CHF 36.--), - Betriebsmittel in Form von Kleidern und Schuhen sowie Waschpulver (CHF 492.--), - Unterhalt in Form von Reparaturen und Reinigung (CHF 324.--), - Übernachtungen bei Schlechtwetter (CFH 226.--), - Garagierungskosten (CHF 300.--). 8.1 Soweit die Rekurrenten Kostenersatz für Nahrungsmittel geltend machen, ist erneut dar- auf hinzuweisen, dass Auslagen für Nahrung zwar unerlässliche Voraussetzung für körperliche Betätigung sind, aber der qualifizierte enge Konnex zur Einkommenserzielung fehlt. Diese Nichtabziehbarkeit für Nahrungskosten gilt gemäss bisheriger Praxis der Steuerrekurskommis- sion – wie vorstehend ausgeführt – sogar für Nahrungsergänzungsmittel bei einem Profi- Sportler (vgl. E. 5.2). Insofern besteht vorliegend kein Raum, die geltend gemachten CHF 1'550.71 für "Betriebsmittel" in Form von Kalorienersatz zum Abzug zuzulassen. Darüber - 13 - hinaus sind die Kosten nicht hinreichend belegt. So ist nicht erstellt, dass die geltend gemachten 3'656 km ausschliesslich den Arbeitsweg betroffen haben. Ebenfalls nicht belegt ist, dass allein das Fahrradfahren im Jahr 2020 einen zusätzlichen Kalorienbedarf im geltend ge- machten Ausmass begründet und dieser wiederum Kosten im Umfang von CHF 1'550.71 verur- sacht hat. Aufgrund der angegebenen Werte kann der Betrag zudem nicht rechnerisch nach- vollzogen werden (112'492 kCal x CHF 12.49 pro 1'000 kCal ergibt nicht Kosten von CHF 1'550.71). 8.2 In keiner Art und Weise belegt sind die geltend gemachten Kosten für Strom, Fahrradklei- der, Unterhemd, Schuhüberzug, Windstopper, Fahrradschuhe, Waschpulver und Garagierung. Aufgrund dieser Ausgangslage braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob überhaupt Raum bestünde, diese Kosten abzuziehen. 8.3 Immerhin belegt sind die Übernachtungskosten von gesamthaft CHF 226.-- (pag. 132- 131). Die Belege datieren vom 6. und 15. Januar 2020. Gemäss archivierten Wetterdaten war an diesen Tagen kein "schlechtes" Wetter (insb. kein Niederschlag und keine sehr tiefen Tem- peraturen; vgl. Rubriken "Schweiz > D.________ > Januar > 6. bzw. 15.). Darüber hinaus ist für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich, warum es dem Rekur- renten nicht hätte möglich sein sollen, an diesen Tagen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zurückzukehren. Der Zusammenhang der Übernachtungen mit dem Arbeitsweg ist daher nicht nachgewiesen. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Investitions- und Unterhaltskosten hat die Steuerre- kurskommission Unstimmigkeiten festgestellt: Konkret machen die Rekurrenten Abschreibungs- kosten von CHF 756.-- pro Jahr für das Fahrrad "TREK CheckPoint SL6" geltend, welches sie angeblich am 26. Mai 2017 gekauft haben. Auf Beleg 4 zum Rekurs vom 2. Februar 2024 ist aber ersichtlich, dass an diesem Tag und zu diesem Preis das Fahrrad "TREK Domane SL6 Pro" erworben worden ist. Das "TREK CheckPoint SL6" haben sie gemäss dem nur schwerlich entzifferbaren Beleg 11 zum Rekurs vom 2. Februar 2024 im Jahr 2019 gekauft. Damit bleibt unklar, für welches Fahrrad die Investitionskosten konkret geltend gemacht werden. Die hin- sichtlich der Unterhalts- und Reinigungskosten eingereichten Belege aus dem Jahr 2020 betref- fen gar drei unterschiedliche Fahrräder (neben den bereits genannten ein "TREK 5000"; vgl. Belege 13-16). Wie die Rekurrenten basierend auf diesen Rechnungen auf die geltend ge- machten Unterhalts- und Reinigungskosten von CHF 324.-- für ein Fahrrad kommen, erschliesst sich der Steuerrekurskommission nicht. Darüber hinaus dürfte jedes der Fahrräder auch im privaten Rahmen benützt werden, so dass ein angemessener Privatanteil auszuscheiden ist. Insgesamt ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen, dass die Pauschale von CHF 700.-- bei kostenbasierter Betrachtung überschritten würde. - 14 - 8.5 Zu ergänzen ist, dass wenn die angeblich gefahrenen 3'656 km den geltend gemachten Fahrradkosten gegenübergestellt werden, sich Fahrradkosten von rund einem Franken pro Ki- lometer ergeben (Kosten von CHF 3'784.71 : 3'656 km = 1.03 CHF/km; der Betrag wäre noch höher, würde auch noch das Fahrrad-GA von CHF 240.-- pro Jahr eingerechnet [gemäss Stel- lungnahme vom 26.6.2024]). Damit liegen die geltend gemachten Kosten pro Kilometer gar höher als die für Autos üblicherweise gewährten 0.70 CHF/km (Art. 7 Abs. 3 BKV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BKV i.V.m. Anhang BKV). Dies scheint kaum verhältnismässig. 8.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten nicht nachgewiesen haben, dass über den Pauschalabzug von CHF 700.-- hinausgehende Aufwendungen beruflich notwendig waren (vgl. E. 8 ff.). Die der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten lassen vielmehr schliessen, dass der Rekurrent ein leidenschaftlicher Fahrradfahrer ist, welcher Wert auf eine hochwertige und sportlergerechte Nahrungsergänzung legt. Daher dürfte die Nutzung des Fahrrads mehrheitlich aus privaten Gründen erfolgen, nämlich zur Erhaltung oder zum Ausbau der körperlichen Fitness. Die in diesem Rahmen entstandenen Kosten sind als ge- wöhnliche Einkommensverwendung anzusehen, die steuerlich nicht zum Abzug berechtigten. Der Rekurs ist insofern abzuweisen. 9. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass lediglich die not- wendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar sind (vgl. E. 5.3 f.). Die dem Rekurrenten gewährten Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr umfassen gemäss dessen Ausführungen die Kosten für ein GA 2. Klasse und ein Velo-GA. Notwendig wären aber lediglich die Kosten für ein günstigeres Libero-Abonnement (vgl. , zuletzt besucht am 11.2.2025). Vorliegend würde sich der Steuerbetrag bei einer Korrektur aufgrund der Anzahl benötigter Zonen nur unwesentlich zu Ungunsten der Rekurrenten verändern, wes- halb sich nähere Abklärungen hierzu erübrigen. Es besteht aber insofern auch kein Anlass, die CHF 56.-- zum Abzug zuzulassen, um welche sich die Rekurrenten verrechnet haben (vgl. Bst. O). Auch in diesem Punkt ist der Rekurs folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 900.-- festgelegt werden, den Rekurrenten aufzuerlegen. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). - 15 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der a.o. Richter Die Gerichtsschreiberin Mion Zbinden - 16 -