-7- 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent keine konkreten (Berech nungs-)Fehler der Steuerverwaltung bei der Festsetzung des amtlichen Werts im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 vorgebracht hat, solche sind denn seitens der Steuerrekurskommission auch nicht festgestellt worden. Wie aufgezeigt, lässt sich die Erhöhung des amtlichen Werts des Grundstücks in nachvollziehbarer Weise erklären und ist auf die Erhöhung der Verkehrslagenote sowie die in den Bewertungsnormen AN20 hinterlegten (neuen) Werte bezüglich Mietwertansätze, Kapitalisierungssätze und Realwertzuschläge zurückzuführen.