G. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2023 macht der Rekurrent geltend, dass der _______weg nur mit kleinen Spezialfahrzeugen für Kommunal- und Landwirtschaftsbedürfnisse befahrbar sei, nicht aber für übliche Personenwagen, die Feuerwehr oder die Ambulanz. Würden Renovations- oder Sanierungsarbeiten anstehen, müsse für Material- und Baumaschinentransporte bereits ab geringem Umfang ein Helikopter eingesetzt werden. Im Gegensatz zum _______weg seien im Laufe der Zeit viele Zubringer so hergerichtet worden, dass sie von Feuerwehr, Ambulanz und üblichen Personenwagen benützt werden könnten. Bisher sei mit der Benotung 3 [recte: 4