-2- B.________ eingehend studiert. Sein Grundstück liege in der Zone 7. In dieser Zone seien Liegenschaften, bei welchen der öffentliche Zubringer so ausgebaut sei, dass die Liegenschaften mit Autos, Ambulanz und Feuerwehr erreichbar seien, was bei seinem Grundstück nach wie vor nicht der Fall sei. Er sei deshalb nicht einverstanden, dass der Parameter Verkehrslage für sein Grundstück gegenüber früher höher und gleich eingestuft werde wie für erreichbare Liegenschaften. Diese höhere Einstufung führe zu einem um CHF 50'000.-- höheren amtlichen Wert.