D. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 ab (pag. 1-6). Die Steuerverwaltung begründete dies im Wesentlichen damit, dass der amtliche Wert des Grundstücks gemäss Steuergesetz und Bewertungsnormen der kantonalen Schatzungskommission korrekt festgesetzt worden sei. Zusätzlich führte die Steuerverwaltung aus, dass die vorgenommenen Benotungen hinsichtlich Wohnlage und Verkehrslage korrekt seien, sie alle Teilaspekte genügend berücksichtigten und die Beurteilungen innerhalb des Ermessensspielraums lägen.