C. Hiergegen erhob der Rekurrent am 6. Oktober 2020 Einsprache (pag. 8). Sinngemäss beantragte er, die Anhebung der Verkehrslagenote von 4 auf 7 rückgängig zu machen. Zur Begründung führte er aus, dass hinsichtlich des Zugangs seit Erstellung und Bezug des Wohnhauses 1969 keine Verbesserung erfolgt sei. Der _______weg sei nach wie vor ein Fussweg, der keine zwei Meter breit und mit einem Personenwagen nicht befahrbar sei. Auch Feuerwehr und Ambulanz könnten im Notfall nicht zum Haus gelangen. Sowohl nach oben zum _______weg wie auch hinunter zur _______strasse betrage die Distanz 350 m. Von der _______strasse her sei der _______weg extrem steil und im Winter äusserst schwierig zu be-