10. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 betreffend Neubewertung des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1_____-1 aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.