Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, eine derartige erstinstanzliche Bewertung vorzunehmen, was zur Verkürzung des Instanzenwegs führen würde. Der Rekurs ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Erlass eines neuen Einspracheentscheids mit einer hinreichenden Begründung insbesondere zu den zwei zentralen Argumenten des Rekurrenten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.