Eine Rückweisung ist auch deswegen angezeigt, weil sich aus dem Bundesgerichtsurteil kein Schematismus ergibt, wie die Schmälerung des Verkehrswertes zu berücksichtigen wäre. Vielmehr dürfte ein Quervergleich mit anderen Grundstücken anzustellen sein, welche ebenfalls mit einem limitierten Vorkaufsrecht belastet sind. Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, eine derartige erstinstanzliche Bewertung vorzunehmen, was zur Verkürzung des Instanzenwegs führen würde.