Es ist nicht nur für den Rekurrenten, sondern auch für die Steuerrekurskommission weder aus dem Einspracheentscheid noch aus der Vernehmlassung ersichtlich, wieso die Steuerverwaltung nicht der bundesgerichtlichen Praxis folgt. Zu bemerken ist auch, dass der Hinweis der Steuerverwaltung auf die Situation eines Massenverfahrens bei der allgemeinen Neubewertung 2020 nach Auffassung der Steuerrekurskommission keine Gültigkeit im Einspracheverfahren und erst recht nicht im Rekursverfahren hat. Soweit die Steuerverwaltung die grosse Zahl der Einsprachen zum Anlass nimmt, standardisierte Begründungen zu verwenden, steht sie in einem Spannungsfeld mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.