7.2 Die Steuerrekurskommission stellt daher fest, dass auch der Vernehmlassung keine hinreichende Begründung entnommen werden kann, weil sachdienliche Ausführungen zu den zentralen Argumenten des Rekurrenten fehlen. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren keine Heilung des rechtlichen Gehörs eintreten. Es ist nicht nur für den Rekurrenten, sondern auch für die Steuerrekurskommission weder aus dem Einspracheentscheid noch aus der Vernehmlassung ersichtlich, wieso die Steuerverwaltung nicht der bundesgerichtlichen Praxis folgt.