Die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung schaffen keine Klarheit, namentlich erschliesst sich nicht, welche besonderen und ausserordentlichen Verhältnisse dennoch ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis nahelegen würden. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts optional und daher ungewiss ist, gehört zur Natur jedes Vorkaufsrechts, ebenso, wie der Umstand, dass der Vorkaufspreis in einem Zusammenhang steht mit dem ursprünglichen Kaufpreis. Dass die Gemeinde D.________ einen moderaten Baurechtszins verlangt und eine Politik der Vermeidung der Spekulation verfolgt, dürfte bei allen gemeindeeigenen Liegenschaften zutreffen und es ist nicht auszuschliessen, dass weitere Ge-