Vorliegend ist unbestritten, dass das Vorkaufsrecht, welches die Baurechtsparzelle belastet, im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Auszug Grudis, pag. 22). Die Steuerverwaltung räumt sogar ein, dass ein Vorkaufsrecht einen Einfluss auf die Preisgestaltung hat (Vernehmlassung S. 3, zweiter Aufzählungspunkt). Die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung schaffen keine Klarheit, namentlich erschliesst sich nicht, welche besonderen und ausserordentlichen Verhältnisse dennoch ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis nahelegen würden.