Im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 finden sich weder zum einen noch zum anderen Argument des Rekurrenten Ausführungen. Die Begründung des Einspracheentscheids enthält verschiedene generell gehaltene Ausführungen über das Wesen der allgemeinen Neubewertung 2020, ohne sich mit den Vorbringen des Rekurrenten, namentlich mit dem angegebenen -6- Bundesgerichtsurteil bezüglich Vorkaufsrecht und mit dem Einwand der Gleichbehandlung auf der Basis von Art. 2 Abs. 4 AND auseinanderzusetzen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten und namentlich der Begründungspflicht dar.